AGB

Manufaktur für Individualisten und Industrie.

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER
Smeralda Manufaktur
(Stand Januar 2024)

§ 1 ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Leistungs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Smeralda Manufaktur GmbH („AVB“) gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Der Begriff der Lieferung in diesen AVB schließt dabei sämtliche Veräußerungs-, Liefer- und Leistungsformen ein. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AVB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir trotz entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Die AVB gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Diese AVB finden nur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 ANGEBOT, UNTERLAGEN UND VERTRAGSSCHLUSS

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Wurde eine Auftragsbestätigung nicht erteilt, gilt unsere Lieferausführung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Ist eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu werten, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Für Art und Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die in unseren Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen genannten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Angaben dienen nur zur Information und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und von ihm zur Verfügung zu stellenden oder gestellten Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen.

§ 3 LIEFERUNGEN, LIEFERZEIT:

Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die Lieferfrist bestimmt sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach den von uns in der Auftragsbestätigung getätigten Angaben. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Besteller seinerseits zu erbringenden Vorleistungen bzw. vor Eingang einer vom Besteller zu erbringenden Anzahlung. Sofern wir den Besteller gegen Vorkasse beliefern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit vollständigem Zahlungseingang. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Hemmung der Lieferzeit zur Folge. Die erforderliche Verständigung über die gewünschte Änderung und die geänderten Kosten hat einen Neubeginn der Frist zur Folge.

Die Lieferfrist bei der Lieferung „ab Werk“ ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.

Verzögern sich Versand, Anlieferung oder Abholung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers oder kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben oder diese für den Besteller unzumutbar sind. Wir behalten uns außerdem Mehr- und Minderlieferungen bis 10 % vor.

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Unverzüglich ist die Information in jedem Fall erfolgt, wenn wir den Besteller innerhalb von drei Arbeitstagen nach Kenntniserlangung benachrichtigt haben. Ist die Leistung auch zwei Monate nach der ursprünglich vereinbarten Leistungszeit nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir nachweisen, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferer und trotz wirksamen Abschlusses der erforderlichen Verträge von einem Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wurden und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.

Die Lieferfrist verzögert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (z.B. Streik und Aussperrung) oder im Falle eines Eintritts unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht verschuldet haben, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen und Betriebsstörungen. Derartige Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände kurzfristig mitteilen. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 3 (8) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies für uns wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 4 LIEFERVERZUG

Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften; in jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Wir sind dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe. Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der verspäteten Leistungen und Lieferungen zu unseren Gunsten angemessen zu berücksichtigen. Die Rechte des Bestellers gemäß § 11 und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 5 PREISE

Alle Preise verstehen sich in Euro und die Lieferungen erfolgen zu den von uns bekannt gegebenen Preisen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab dem vereinbarten Versendungsort, ausschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung, Installations- und Instruktionskosten, Versandkosten und Umsatzsteuer. Bei Kostenänderungen, insbesondere durch Materialpreis-, Lohn-, Gehalts- oder Energiekostenänderungen, welche nach Vertragsschluss eintreten, behalten wir uns vor, die zum Zeitpunkt der Lieferung entstehenden Kosten bei der Preisbestimmung anzusetzen, falls die Auslieferung später als 4 Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung erfolgt. Diese Kostenänderungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§ 6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Falls nicht anders angegeben, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Handelt es sich um eine Abschlagzahlung bei Auftragsbestätigung oder Angebotsannahme, wird mit der Auftragsbearbeitung erst ab Geldeingang begonnen. Maßgeblich ist stets der rechtzeitige Geldeingang auf unserem Konto. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wenn der Besteller mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Zudem sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen fällig zu stellen.

Falls nicht anders angegeben sind 30% der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung oder Angebotsannahme und weitere 30% der Auftragssumme bei Fertigstellungsnachricht sowie die restlichen 40% der Auftragssumme bei Lieferung verdient und fällig, soweit es keine Mängelrüge gemäss BGB seitens des Auftraggebers gab.

Der Besteller ist zur Ausübung der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts nur wegen seiner unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Eine Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist nur möglich, wenn sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht. Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Besteller gegen uns hat. Wir können außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die uns gegen mit dem Besteller gemäß § 15 Aktiengesetz verbundene Unternehmen zustehen.

§ 7 VERPACKUNG UND VERSAND

Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen unter Berücksichtigung der handelsüblichen Art und Weise. Sofern beim Versendungskauf keine Versandart vereinbart wurde, bestimmen wir diese unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Einwegverpackungen werden zu angemessenen Kosten berechnet und nicht zurück genommen. Mehrwegverpackungen (Gitterboxen, Europoolpaletten etc.) bleiben unser Eigentum und sind unverzüglich frachtfrei an uns zurückzusenden. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren (z.B. in Bezug auf Menge, Ort , Verpackung, Ladungsträger, Versanddokumente), sind uns unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstandes anzuzeigen.

§ 8 LIEFERUMFANG, TRANSPORT UND GEFAHRÜBERGANG

Sofern keine anderen Abreden getroffen wurden, ist jeweils eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Liefergegenstände auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert sich die Leistung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

Soweit eine Abnahme der Liefergegenstände zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson am Versandort auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. § 8 (1) Satz 4 gilt entsprechend.
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auch in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum. Dies gilt auch für die Erteilung des Saldo-Anerkenntnisses.
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungen an uns im Verzug ist. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages (einschließlich der Umsatzsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen fristgerecht nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung von Seiten des Bestellers vorliegt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung unverzüglich anzeigt.

Soweit wir an der veräußerten Vorbehaltsware Miteigentum gemäß den vorstehenden Bestimmungen hatten, tritt uns der Besteller seine Forderung gegen den Erwerber in Höhe des Miteigentumsanteils ab. Wir nehmen diese Abtretungen bereits jetzt an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie die an deren Stelle tretenden Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an deren Stelle tretenden Forderungen hat der Besteller auf unsere Berechtigung hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte gegenüber Dritten wahren können. Der Besteller verwahrt das Vorbehaltseigentum im Sinne der vorstehenden Regelungen unentgeltlich für uns.

Wir geben auf Verlangen des Bestellers den Liefergegenstand in demjenigen Umfang frei, in dem unser Sicherungsinteresse entfallen ist. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Zur Abtretung der Zahlungsansprüche gegen den Besteller sind wir befugt. Falls nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch in Bezug auf den Liefergegenstand durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

§ 10 MÄNGELANSPRÜCHE

10.1. Sachmängel
Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller den Liefergegenstand weiterveräußert. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Angabe des Mangels bzw. der Fehlmenge und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Aufforderung ist die Ware an uns zurückzusenden. Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Leistung sind ausgeschlossen, wenn er diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.

Wir übernehmen nur dann die Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, falls dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich der Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen, die in der Dokumentation und / oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind, sicherzustellen. Eine davon abweichende Nutzung ist untersagt. Der Besteller hat diese und ggf. sonstige vorgegebene Verwendungsbeschränkungen auch seinen Abnehmern aufzuerlegen.

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen (Nachbesserung oder Nach- / Ersatzlieferung; nachfolgend zusammenfassend: „Nacherfüllung“), die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wird, deren Berechtigung unstrittig ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nacherfüllung hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Soweit der Besteller Ersatz der bei ihm entstandenen oder von ihm aufgrund Gesetzes seinem Kunden erstatteten Aufwendungen verlangt, ist der von uns zu leistende Ersatz nach folgender Maßgabe zu bestimmen:

Bei der Bestimmung der Höhe dieses Ersatzes sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung wie auch Grad der Verursachung und eines etwaigen Verschuldens durch uns und die Einbausituation des betroffenen Liefergegenstandes angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere muss der von uns zu leistende Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des mangelhaften Leistung– und Lieferumfanges in den der Mängelrüge vorangegangen 12 (zwölf) Monaten stehen. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Kunden wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren. Die Nacherfüllung können wir – soweit diese nach den gesetzlichen Regelungen unverhältnismäßig ist – verweigern. In diesem Fall bleiben die übrigen Gewährleistungsrechte des Bestellers bestehen.

Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Etwaige weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 11 (2). Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte besondere äußere Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

Garantiezusagen durch uns, insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien sind vorbehaltlich der Regelung in § 2 (7) ausdrücklich ausgeschlossen. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Für die Funktion und Eigenschaften der Liefergegenstände sind die Ergebnisse bei Nutzung anerkannter Prüfeinrichtungen maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Handhabung, Bedienung, Lagerung oder Wartung auftreten, übernehmen wir keine Haftung. Eine Nacherfüllung, gleich in welcher Form, stellt in keinem Fall ein Anerkenntnis eines Anspruchs des Bestellers dar.

10.2. Rechtsmängel
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter in der Bundesrepublik Deutschland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Die in § 10.2 (1) genannten Verpflichtungen unsererseits sind vorbehaltlich der Regelungen in § 11 (2) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn a) der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet, b) der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 10.2 (1) ermöglicht, c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.

§ 11 HAFTUNG

Soweit nicht an anderer Stelle dieser AVB eine andere Haftungsregelung getroffen ist, sind wir nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, uns zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:

Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn uns ein Verschulden an dem von uns verursachten Schaden trifft.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur

  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder unserer leitenden Angestellten
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
  • Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
  • Im Übrigen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen
  • Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter, die nach diesen AVB von uns zu erfüllen sind, sind für jeden betroffenen Leistungs- und Lieferumfang beschränkt auf dessen jeweiligen Preis gem. § 5
  • Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang zu vereinbaren
  • Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur
  • Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haften wir, soweit wir rechtlich verpflichtet sind
  • Die in § 4 (3) und § 4 (4) aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit unsererseits keine oder keine ausreichende Versicherung besteht.

§ 12 VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, unbeschadet der Regelung in § 479 Absatz 1 BGB, soweit diese anwendbar ist. In Abweichung hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche nach § 11.2 (2.1) bis § 11.2 (2.5) sowie für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 13 VOM BESTELLER EMPFOHLENE UNTERLIEFERANTEN ODER EMPFOHLENES VORMATERIAL

Für den Fall, dass ein Lieferant der Sindojan Manufaktur GmbH oder ein bestimmtes Vormaterial vom Besteller vorgegeben, ausgewählt oder empfohlen wird, ist die Gewährleistungsverantwortung (insbesondere in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit des Vormaterials) und die Haftung der Sindojan Manufaktur GmbH unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungen gem. § 11 auf eine korrekte, d. h. vereinbarungsgemäße Bearbeitung und Verarbeitung dieses Vormaterials beschränkt. Eine weitergehende Haftung der Sindojan Manufaktur GmbH ist in diesem Fall ausgeschlossen, insbesondere in Bezug auf Gewährleistung, Produkthaftung, Lieferverzüge und die Freiheit des Vormaterials von Schutzrechten Dritter. In Bezug auf Ansprüche Dritter ist der Besteller verpflichtet, die Sindojan Manufaktur GmbH insofern freizustellen.

§ 14 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich- rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für 29525 Uelzen zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Regelungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.